Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Principe Consulting GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Verträge zwischen der Principe Consulting GmbH, Max-Planck-Straße 15, 40699 Erkrath, nachstehend Principe Consulting genannt – und ihren Auftraggebern Anwendung.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Principe Consulting ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Die Angebote von Principe Consulting richten sich an Verbraucher und Unternehmer. Ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ein Unternehmer (§ 14 BGB) ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Soweit einzelne Regelungen in diesen AGB nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, ist dies in der jeweiligen Regelung ausdrücklich kenntlich gemacht.
(4) Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung. 

 

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Der Umfang der von Principe Consulting geschuldeten Leistung richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot von Principe Consulting, nicht jedoch nach allgemeinen werblichen Informationen im Internet oder anderen Medien.
(2) Principe Consulting erbringt Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Ausbildung, Personalvermittlung, Unternehmensberatung und Verkauf. In diesem Rahmen verpflichtet sich Principe Consulting nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges oder zur Herstellung eines Werks oder – es sei denn, Principe Consulting bietet dies im Angebot ausdrücklich an.
(3) Principe Consulting kann Dritte als Unterauftragnehmer einsetzen, um vertraglich geschuldete Leistungen zu erbringen.

 

§ 3 Vertragsschluss

(1) Allgemein angebotene Dienstleistungen von Principe Consulting sind kein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Sie laden den Auftraggeber nur ein, seinerseits Principe Consulting ein verbindliches Angebot zu machen.
(2) Der Vertrag zwischen Principe Consulting und dem Auftraggeber kommt zustande, wenn sich beide einig sind und dies übereinstimmend erklären. Die Erklärungen bedürfen keiner speziellen Form. Der Vertrag kann daher zum Beispiel in einer Videokonferenz, per Chat, Telefon, E-Mail, Fax oder schriftlich geschlossen werden. Der Kunde willigt ein, dass Principe Consulting das Telefonat, die Video-Konferenz oder den Chat zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet. Im Falle einer Video-Konferenz oder einem Telefonat wird der Vertrag im Gespräch geschlossen.
(3) Der Vertrag kann auch in einem Onlineshop abgeschlossen werden, wenn der Kunde dort einen entsprechend beschrifteten Bestellbutton klickt, nachdem er bestimmte Produkte in den Warenkorb gelegt hat. Principe Consulting bestätigt den Zugang der Aufträge per E-Mail. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Auftraggeber unmittelbarer Zugang zu den erworbenen Leistungen (z.B. Zugang zur passwortgeschützten Teilnehmerplattform) gewährt wird.

 

§ 4 Vergütung, Aufrechnung

(1) Die Höhe der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung ist im Angebot von Principe Consulting angegeben
(2) Gegenüber Verbrauchern mitgeteilte Honorare sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer
(3) Gegen den Honoraranspruch und den Aufwendungsersatzanspruch kann der Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.
(4) Principe Consulting kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Erfüllung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.
(5) Mehrere Auftraggeber desselben Auftrages haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.

 

§ 5 Zahlung, Rechnung

(1) Die Zahlung erfolgt über die vom Auftraggeber im Bestellprozess gewählte Zahlungsart. Die verfügbaren Zahlungsarten werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss angezeigt. Die Zahlung kann über externe Zahlungsdienstleister abgewickelt werden. Weiteres ergibt sich aus den Bedingungen des Zahlartanbieters, die dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zugänglich sind. Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Auftraggeber X nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dieses wird auf Anforderung von X überlassen.
(2) Zahlungen sind sofort mit Vertragsschluss fällig. Bei der Zahlungsart Rechnung beträgt die Zahlungsfrist 8 Tage ab Erhalt der Rechnung.
(3) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so sind bei Nichtzahlung auch ohne gesonderte Mahnung ab dem 14. Tag nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu entrichten.
(4) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, sind Einwendungen gegen Rechnungen von Principe Consulting spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang geltend zu machen.
(5) Bei Zahlungsverzug, im Falle einer Rücklastschrift und bei vom Auftraggeber unberechtigterweise erhobenen Einwendungen gegen eine Zahlung gegenüber dem jeweiligen Anbieter der Zahlungsart ist der Auftraggeber verpflichtet, Principe Consulting Schadensersatz gemäß den Bedingungen des Zahlungsartanbieters zu leisten, die dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zugänglich sind. Dies gilt nicht, soweit den Auftraggeber kein Verschulden trifft.

 

§ 6 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Erreichung eigener Ziele und Erfolge von seiner Mitwirkung abhängt und daher von zentraler Bedeutung ist. Er sorgt daher auch ohne besondere Aufforderung durch Principe Consulting dafür, dass Principe Consulting alle zur notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden.
(2) Der Erfolg der Zusammenarbeit hängt weiter davon ab, dass der Auftraggeber alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, unverzüglich trifft und allenfalls erforderliche Zustimmungen einholt (z.B. Zustimmungen der Konzernleitung, des Aufsichtsrats, der Mitarbeiter, des Betriebsrats etc.). Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, solche Entscheidungen unverzüglich zu treffen und mitzuteilen.
(3) Sofern die vereinbarten Beratungsleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, wird der Auftraggeber die notwendige Büroinfrastruktur kostenlos bereitstellen und dafür sorgen, dass alle organisatorischen Rahmenbedingungen vorliegen und eine ungestörte Leistungserbringung gewährleistet ist.
(4) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt oder sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre von Principe Consulting vorliegen, welche Principe Consulting an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, verschiebt sich ein vereinbarter Terminplan (Meilensteine). Darüber hinaus ist Principe Consulting berechtigt, dem Auftraggeber die durch ihn verursachten Mehrkosten (z.B. Stehzeiten der eingesetzten Mitarbeiter) in Rechnung zu stellen. Ansprüche von Principe Consulting aufgrund Annahmeverzug bleiben unberührt.

 

§ 7 Zurückbehaltungsrecht

Principe Consulting steht bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den vom Auftraggeber zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen übergebenen Unterlagen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, sofern und soweit dem Auftraggeber dadurch ein auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses der Principe Consulting unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt würde.

 

§ 8 Mängel

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Mängelansprüche.

 

§ 9 Haftung

(1) Principe Consulting haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Principe Consulting deren gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus haftet Kurzform Verwender für gegebene Garantien sowie für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, etwa dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) umfasst werden. Davon abgesehen haftet Principe Consulting für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist von Principe Consulting, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden und nicht unter Sätze 1 und 2 des vorstehenden Absatzes fallen, haftet Principe Consulting, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung die Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber deshalb vertrauen darf (Kardinalpflichten); dabei beschränkt sich die Haftung gegenüber Unternehmern jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, so dass insbesondere mittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn) sowie Folgeschäden ausgeschlossen sind. Die Höhe des Schadens ist gegenüber Unternehmern auf den Wert beschränkt, der dem dreifachen Wert der Lieferung entspricht.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

 

§ 10 Abwerbeverbot

Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, verpflichtet er sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrages keine Mitarbeiter von Principe Consulting sowie etwaiger Subunternehmer von Principe Consulting aktiv abzuwerben oder dies zu versuchen oder versuchen zu lassen.

 

§ 11 Verjährung

Sofern der Auftragnehmer Unternehmer ist Sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Ansprüche des Auftraggebers gegen Principe Consulting verjähren nach zwei Jahren. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren, wenn Principe Consulting Vorsatz zur Last fällt.

 

§ 12 Kündigung des Vertragsverhältnisses

(1) Sofern nicht anders vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden.
(2) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, erhält Principe Consulting einen Anteil der Vergütung, der dem Umfang ihrer bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit entspricht. Wird der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat Principe Consulting zusätzlich für den Zeitraum von der Beendigung des Auftrags bis zum Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist Anspruch auf 90 % der ihr für diesen Zeitraum zustehenden Vergütung. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.

 

§ 13 Beendigung des Auftrags

Der Principe Consulting erteilte Auftrag wird durch die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen beendet. Teilt Principe Consulting dem Auftraggeber schriftlich die vollständige Erbringung aller geschuldeten Dienstleistungen mit, kann der Auftraggeber die Erbringung weiterer Dienstleistungen nicht mehr verlangen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Erklärung von X schriftlich die Unvollständigkeit der erbrachten Dienstleistungen rügt.

 

§ 14 Urheberrecht

(1) Alle von Principe Consulting zum Zwecke der Erbringungen der geschuldeten Dienstleistungen erstellten und zur Verfügung gestellten Schriftstücke und sonstigen Medien sind geistiges Eigentum von Principe Consulting. Der Auftraggeber erkennt die ausschließlichen Rechte von Principe Consulting an den Unterlagen an, unabhängig davon, ob die Unterlagen tatsächlich urheberrechtlich, markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sind.
(2) Der Auftraggeber darf die überlassenen Unterlagen während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für jene eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden, die vom Vertrag und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten etc. von Principe Consulting abzuändern.
(3) Die Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von Principe Consulting, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Zustimmung zur Weitergabe ergibt.

 

§ 16 Unterlagen des Auftraggebers

(1) Principe Consulting ist berechtigt, die vom Auftraggeber erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist X nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen.
(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat Principe Consulting auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag vom Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen Principe Consulting und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Principe Consulting kann von Unterlagen, die an den Auftraggeber zurückgehen, Kopien anfertigen und zurückbehalten.
(3) Die Vertragsparteien haben nach Auftragsbeendigung das Recht, die jeweils erhaltenen Unterlagen der anderen Partei zurückzugeben oder aber zu vernichten. Sollte es sich um Originale handeln, so ist vor der Vernichtung das Einverständnis der anderen Partei einzuholen.
(4) Eine Aufbewahrungspflicht, soweit diese nicht gesetzlich bestimmt ist, ist nicht vereinbart.

 

§ 17 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

(1) Die Parteien bewahren Stillschweigen über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Verpflichtung entbindet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber den kreditgebenden Banken des Auftragsgebers.
(3) Principe Consulting verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers und zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

 

§ 18 Elektronische Kommunikation

(1) Die Kommunikation zwischen Principe Consulting und dem Auftraggeber kann auch per E-Mail, Chat-Messenger oder Direktnachrichten erfolgen. Soweit der Auftraggeber eineKommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt wie etwa eine Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber Principe Consulting entsprechend in Textform informieren.
(2) Principe Consulting ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch X ausdrücklich einverstanden.

 

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Vertragssprache ist deutsch.
(2) Auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen X und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. In jedem Fall bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften eines Landes unberührt, in dem sich ein Kunde aufhält, der Verbraucher ist.
(3) Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen der Sitz von X. X kann allerdings den Auftraggeber auch an dessen Geschäftssitz verklagen. Vorstehendes gilt nicht für Verbraucher oder wenn eine andere – gesetzlich zwingend vorgeschriebene – ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit besteht.

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